Hauptausschuss und Ausschuss für öffentliche Sicherheit

Aufgabenbereich Hauptausschuss

I. Der Ausschuss entscheidet

a) über die Stundung von Geldforderungen von mehr als 30.000,00 € über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten,
b) über die Niederschlagung von Forderungen von mehr als 100.000,00 € und über den Erlass von Forderungen von mehr als 30.000,00 €,
c) in dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde übertragen werden können, mit dem Recht der Weiterübertragung auf die Bürgermeisterin,
d) über die übertragbaren Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landespersonalvertretungsgesetz,
e) über Personalangelegenheiten nach § 10 der Hauptsatzung,
f) über Grundstücksgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 € mit Ausnahme von Grundstücksangelegenheiten für Gewerbebetriebe,
g) über die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 25.000,00 €,
h) bei Kompetenzstreitigkeiten der Ausschüsse,
i) im Übrigen über alle regelmäßigen Geschäfte, die nicht zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung und nicht zu den nicht übertragbaren Geschäften nach § 41 GO NRW gehören.

II. Dem Ausschuss sind halbjährlich listenmäßig Erlasse von Geldforderungen bis zu 30.000,00 € zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Aufgabenbereich Ausschuss für öffentliche Sicherheit

Der Ausschuss berät

a) über den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach § 27 OBG NRW,
b) über den Erlass von Satzungen nach § 46 OBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 GebG NRW,
c) über die Zusammenarbeit mit der Polizei (Ordnungspartnerschaft),
d) über das Krisenmanagement der Verwaltung,
e) über das Unterhalten und Fördern einer Freiwilligen Feuerwehr,
f) über den vorbeugenden Brandschutz,
g) über den Erlass von Satzungen über den Kostenersatz, Gebühren und Entgelte im Bereich des Brandschutzes,
h) über die Mitwirkung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der anerkannten Hilfsorganisationen,
i) über die Warnung der Bevölkerung.

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