
Aufgabenbereich Bauen und Planen
I. Der Ausschuss entscheidet
a) bei Beteiligungen an Bauleitplanverfahren anderer Planungsträger,
b) über das Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB),
c) über Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB),
d) über Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen (§ 31 BauGB), soweit es sich nicht um städtebaulich unbedeutende Vorhaben wie z.B. Nebenanlagen, Garagen, Einfriedungen, Werbeanlagen handelt,
e) über Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB),
f) über Um-/Anbauten und Nutzungsänderungen von besonderer städtebaulicher Bedeutung.
II. Der Ausschuss berät
in allen grundlegenden Fragen
a) städtischer Konzepte des Hoch- und Tiefbaues sowie Angelegenheiten der Stadtplanung,
b) der Raumordnung, Landes- und überörtlichen Planung,
c) der Stadtentwicklungs- und -erneuerungsplanung,
d) der Bauleitplanung,
e) der städtebaulichen Verkehrsplanung,
f) städtebaulicher Einzelmaßnahmen,
g) bei der Aufstellung und Änderung von Gestaltungssatzungen.
III. Der Ausschuss ist außerdem für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW zuständig (§ 30 Abs. 2 DSchG NRW). Der Ausschuss kann beschließen, dass an der Beratung von Aufgaben nach dem DSchG NRW auch für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen.
Aufgabenbereich Verkehr
I. Der Ausschuss entscheidet
über alle wesentlichen verkehrslenkenden und verkehrsregelnden Maßnahmen einschließlich der Einrichtung von Fußgängerüberwegen und Lichtzeichenanlagen sowie von Parkstreifen und Parkflächen.
II. Der Ausschuss berät
über Fragen des öffentlichen Personennahverkehrs.
